Juni 2008: Schulgeld: Steuerliche Abzugsfähigkeit bleibt erhalten
Eltern können die Schulgeldzahlungen für ihre Kinder weiterhin bis zu einem neuen Höchstbetrag von 3000 Euro von der Steuer absetzen.
Berlin (dpa) - Eltern können Schulgeldzahlungen weiterhin von der Steuer absetzen. Künftig soll allerdings ein neuer Höchstbetrag von jährlich 3000 Euro gelten. Das sieht der am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Jahressteuergesetz 2009 vor. Die begrenzte Abzugsfähigkeit soll auch für Privatschulen im EU-Ausland gelten. Das Jahressteuergesetz sieht zugleich schärfere Maßnahmen gegen Steuerbetrug vor. Extremistische Vereine sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien verlieren.
Bisher können Eltern die Kosten für allgemeinbildende Schulen privater und kirchlicher Träger zu 30 Prozent beim Fiskus absetzen (ohne Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung). Ein Obergrenze gibt es nicht. Dafür war die Abzugsfähigkeit auf inländische und deutsche Schulen im Ausland begrenzt. Der Europäische Gerichtshof hatte jedoch entschieden, dass Schulgeldzahlungen an Privatschulen in der EU nicht schlechter behandelt werden dürften. Ursprünglich sollte die Abzugsfähigkeit ganz abgeschafft werden. Bereits Anfang Juni war aber bekanntgeworden, dass weiterhin 30 Prozent der Schulgeldkosten geltend gemacht werden können, maximal pro Jahr aber nur 3000 Euro.
Nach dem Jahressteuergesetz sollen zudem Steuerstraftaten erst nach zehn Jahren verjähren statt wie bisher nach fünf. Auch sollen extremistische Vereine von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden - sie verlieren so Steuervorteile. Solche Vereine sind etwa nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.
Mit dem Jahressteuergesetz unternimmt die Bundesregierung zugleich einen neuen Anlauf, um die mit hohen Abschlägen verbundene und deshalb unbeliebte Steuerklasse V zu entschärfen. Eheleute sollen von 2010 an ein «Faktorverfahren» wählen können. Ziel ist eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerlast zwischen Eheleuten mit unterschiedlich hohem Einkommen. Konkret sollen sie nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Klasse IV besteuert werden. Der Splitting-Vorteil wird auf beide verteilt.
Mit den Gesetzesplänen sollen zudem grenzüberschreitende Aktivitäten von Unternehmen gefördert und die Auslagerung von Teilen der Buchhaltung in andere EU-Staaten erleichtert werden. Mit der steuerlichen Förderung soll aber nicht das Tor für die komplette Verlagerung der Buchführung ins Ausland geöffnet werden. So geht es nur um die Auslagerung der EDV-gestützten Buchhaltung.
Um Arbeitgeber zu mehr Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu ermuntern, sollen diese von der Besteuerung befreit werden. Zudem müssen EU-Vorgaben umgesetzt werden. Unter anderem werden ambulante und stationäre Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit.


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